ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Plakat- und andere Aussenwerbung der ACE2ACE AG, Steinhausen
(Fassung: März 2021)
1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden "AGB") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen ACE2ACE AG (im Folgenden "A2A") und ihren Kunden. A2A erbringt für ihre Kunden als Auftraggeber als Generalunternehmeragentur Dienstleistungen im Bereich der Media-Beratung, -Planung sowie der Vermietung von Werbeflächen für analoge und digitale Werbung sowie in spezifischen Fällen der Druck von Plakaten (im folgenden zusammen die "Leistungen").
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(2) A2A handelt dabei stets als unabhängiges und rechtlich selbständiges Unternehmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Es entstehen insbesondere keine vertraglichen oder rechtlichen Beziehungen zu oder Ansprüche gegen andere Gruppengesellschaften oder von A2A beigezogene Subunternehmer.
2 Form, Abschluss und Beendigung eines Vertrags
(1) Der Vertrag kommt zu Stande mit der Auftragsbestätigung von A2A. Angebote von A2A sind in jedem Fall freibleibend. Die AGB sind integrierender Bestandteil aller Angebote und Auftragsbestätigungen von A2A. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
(2) A2A behält sich das Recht vor, ohne Grundangabe vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist insbesondere möglich, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht oder nach erfolgloser Mahnung und Setzung einer kurzen Nachfrist nicht gehörig erfüllt. Keine Mahnung und Nachfristansetzung ist in den nachfolgenden Fällen notwendig: Im Fall der Änderung oder Auflösung von Konzessionsverträgen, der Änderung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften, der Unzulässigkeit der Realisierung des Vertrags aufgrund (bau)technischer, gesetzlicher, behördlicher bzw. bewilligungsbezogener Gründe sowie des Entzugs einzelner Werbeobjekte oder Werbeflächen; diesfalls kann A2A jederzeit teilweise oder vollständig sowie entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten oder alternativ Werbemittel umplatzieren. Ist eine Umplatzierung nicht möglich, behält sich A2A eine Kürzung der Belegungszahl oder eine Reduktion der Aushangzeit vor; A2A berechnet diesfalls nur die ausgeführten Leistungen. Weiter behält sich A2A das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Werbemittel des Auftraggebers inhaltliche oder rechtliche Mängel aufweisen. Dem Auftraggeber stehen in den oben genannten Fällen keinerlei Ansprüche gegenüber A2A zu. Vergütung und Auslagenersatz bleiben weiterhin geschuldet. Abweichend hiervon wird eine aus einer Umplatzierung resultierende Veränderung des Aushangpreises dem Auftraggeber gutgeschrieben bzw. belastet. Der Auftraggeber haftet A2A gegenüber für allfälligen Schaden.
(3) Wird der Anschlag durch behördliche Verfügung verboten oder nach dessen Aushang ein Überdecken verfügt, hat der Auftraggeber die volle Vergütung und Auslagenersatz zu entrichten. Die entstandenen Kosten für das Abdecken oder Auswechseln der Werbemittel gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag eingeschrieben zu kündigen und hat seine Beweggründe hierfür darzulegen; massgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Im Fall einer Kündigung oder Verschiebung des Vertrags in zeitlicher Hinsicht hat der Auftraggeber A2A die geleistete Arbeit zu vergüten, Auslagen zu ersetzen und A2A schadlos zu halten.
(5) Es gelten folgende Annullationsbedingungen bei Widerruf eines Vertrags durch den Auftraggeber, wobei der jeweilige vorherige Arbeitstag vor Aushangperiode gilt: - 12 - 9 Wochen vor Aushangbeginn: 20% des Rechnungsbetrags; - 8 - 7 Wochen vor Aushangbeginn: 50% des Rechnungsbetrags; - ab 6 Wochen vor Aushangbeginn: 100% des Rechnungsbetrags. Teilrücktritte und zeitliche Verschiebungen in Folgeperioden sind Rücktritten gleichgestellt.
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3 Leistungen von A2A
(1) Der Inhalt und Umfang eines konkreten Vertrags und der zu erbringenden Leistungen wird im Einzelfall vereinbart. Bei Verträgen über 12 Monate verlängert sich die Aushangzeit jeweils um dieselbe Dauer, wenn der Vertrag nicht vor Aushangende von einer Partei schriftlich gekündigt wird. Ist der Beginn der Aushangzeit mit einer Kalenderwoche vorgegeben, erfolgt diese in der Regel ab dem ersten Arbeitstag dieser Woche. Ein späterer Aushang in dieser Woche stellt aber keinen Verzug dar.ACE2ACE AG • Hinterbergstrasse 32a • CH-6312 Steinhausen • +41 (0) 41 763 20 70 • info@ace2ace.ch • www.ace2ace.ch
(2) A2A ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrags Hilfspersonen beizuziehen und sich sonstiger Dritter zu bedienen (Recht zur Substitution).
(3) A2A behält sich das Recht vor, den Aushang aus technischen Gründen um die unbedingt notwendige Zeitspanne vor- oder nachzuverschieben. Dauernd oder zeitweise in ihrer Wirkung beeinträchtigte oder aus anderen Gründen nicht verfügbare Werbeträger werden ohne vorherige Rückfrage durch geeignete andere Stellen ersetzt. Können keine Ersatzstellen gegeben werden, erhält der Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift. Aus in dieser Ziffer genannten Änderungen kann der Auftraggeber keine Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, ableiten.
4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, A2A kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren. Die Anlieferung der Werbemittel hat nach Weisung von A2A franko Domizil an die im Vertrag oder der Auftragsbestätigung angegebene Lieferadresse zu erfolgen. Eine nicht oder nicht gehörige Lieferung der Werbemittel führt nicht zu einer Abänderung der Aushangzeit. Einen allfälligen Schaden trägt ausschliesslich der Auftraggeber. Vergütung und Auslagen bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn der Aushang nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt.
(2) Format und Qualität der Werbemittel haben den Richtlinien von A2A (die "Vorgaben") zu entsprechen. Für Beeinträchtigungen des Aushangs, welche auf die Nichteinhaltung der Vorgaben zurückzuführen sind, lehnt A2A jegliche Verantwortung ab. Sollte der Auftraggeber die Vorgaben nicht einhalten, so kann A2A auch auf den Aushang der betroffenen Werbemittel verzichten, ohne dass der Auftraggeber Ansprüche gegen A2A geltend machen kann. Vergütung und Auslagen bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn der Aushang nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt. Weiter hat der Auftraggeber A2A Schadenersatz zu leisten und A2A schadlos zu halten.
(3) Die Werbemittel und sämtliche Informationen, die A2A vom Auftraggeber oder in seinem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, müssen gesetzeskonform sein. Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die Branchenregelungen sowie die AGB und einzelvertragliche Regelungen lückenlos eingehalten werden. A2A trägt hierfür keine Haftung, nimmt keine Inhaltskontrolle vor und ist berechtigt, sich auf die zur Verfügung gestellten Werbemittel und Informationen zu verlassen. A2A behält sich vor, die Werbemittel den zuständigen Behörden zur Beurteilung und zur Entscheidung vorzulegen sowie den Aushang ohne Angabe von Gründen und im eigenen Ermessen abzulehnen.
(4) Der Auftraggeber liefert die zur vollständigen Belegung der bestellten Flächen erforderliche Menge Werbemittel, für Plakataushänge zuzüglich einer Ersatzmenge von mindestens 20% für die Beseitigung von defekten Plakaten oder notwendige Umplatzierungen. Reicht diese Ersatzmenge nicht aus, so hat der Auftraggeber die gewünschte Anzahl Plakate zusätzlich zu liefern, es sei denn, er verzichtet auf den Ersatz. Der Auftraggeber kann für fehlende oder defekte Werbemittel keinen Schadenersatz beanspruchen oder eine Reduktion der Vergütung oder Auslagen verlangen. A2A übernimmt für die bei ihr bzw. ihren Beauftragten eingelagerten Werbemittel keine Haftung irgendwelcher Art.
(5) Bei Plakaten und Blachen unterhält A2A den Plakatanschlag während der Aushangzeit und schlägt bei beschädigten Plakaten Ersatzplakate an, sofern der Auftraggeber ihr solche in genügender Menge geliefert hat. Hiervon ausgenommen sind Beschädigungen zufolge höherer Gewalt und schuldhafter Einwirkung Dritter. Verlorengegangene, gestohlene und beschädigte Werbemittel sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu ersetzen.
(6) Der Auftraggeber stellt sicher und sichert zu, dass die A2A zur Verfügung gestellten Werbemittel und Informationen und deren Verwendung zur Auftragserfüllung weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter verletzen und stellt A2A von allen Ansprüchen Dritter aufgrund des Inhalts oder der Ausgestaltung eines Werbemittels vollumfänglich schadlos.
(7) Der Auftraggeber gewährt A2A ein auf die Vertragsdauer eingeschränktes, nicht ausschliessliches und unentgeltliches Recht zur Nutzung des Inhalts der Werbemittel und aller im Rahmen des Auftrags erteilten Informationen, um die Vertragserfüllung zu ermöglichen. Die gelieferten Werbemittel sind für den einmaligen Gebrauch bestimmt. Nicht verwendete Werbemittel gehen in das Eigentum von A2A über.
5 Vergütung
(1) Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, zuzüglich Mehrwertsteuern. Die Vergütung deckt nur die Leistung für den Aushang sowie die vereinbarte Anzahl Sujetwechsel ab. Zusätzliche Sujetwechsel innerhalb der vereinbarten Aushangszeit werden nach Möglichkeit ausgeführt und in Rechnung gestellt. Zusätzlich zur Vergütung sind folgende Gebühren und Abgaben geschuldet: Zollgebühren, kantonale Gebühren, Polizeivisa, Stempelsteuern, Mehrkosten wegen ACE2ACE AG • Hinterbergstrasse 32a • CH-6312 Steinhausen • +41 (0) 41 763 20 70 • info@ace2ace.ch • www.ace2ace.ch verspäteter oder nicht korrekter Anlieferung der Werbemittel, Versandkosten, Transportkosten, Bemalungs-, Strom- und Instandstellungskosten, Überklebungskosten, Montage und Demontage von Spezialflächen, Kosten für allfällige Unterlagebogen sowie zusätzlich anfallende Arbeiten wie Tekturen kleben, Abdecken und Auswechseln von Werbeflächen, zusätzliche Sujetwechsel, Spezialklebungen und ähnliches, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Zuschläge für wöchentliche Buchungen stellen Zusatzkosten dar. Bei der Berechnung der Nettoeinnahmen, die im Rahmen einer Vertragsbeziehung möglicherweise relevant sind, werden sie nicht berücksichtigt.
(2) Eine Preisanpassung bleibt jederzeit vorbehalten. Erfolgt keine Vertragskündigung durch den Auftraggeber, gilt dies als Zustimmung zur Preisänderung.
(3) A2A ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu stellen und angemessene Vorschüsse auf ihre Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen. A2A kann die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen und ist im Falle der Nichtzahlung oder bei Verzug, von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. A2A haftet diesfalls nicht für den Schaden, der infolge der Sistierung der Arbeit entsteht. Der Auftraggeber schuldet A2A die vereinbarte Vergütung und Auslagenersatz dennoch. Die Geltendmachung von weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten durch A2A bleibt stets vorbehalten.
(4) Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Kampagnenbestätigung. Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge/Skonto in der in Rechnung gestellten Währung zu bezahlen. A2A ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, Mahnspesen von mindestens CHF 50.00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
(5) Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungen in Verzug, wird umgehend, ohne vorgängige Mahnung, der gesamte dannzumal für die Vertragsdauer geschuldete Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. A2A behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug die Leistungen ohne vorgängige Mitteilung einzustellen. Vergütung und Auslagen bleiben für die vertragliche Dauer geschuldet.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen verrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder durch A2A schriftlich anerkannt worden sind. Es steht ihm überdies kein Zurückbehaltungsrecht und kein Pfandrecht gegenüber A2A, ihren Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zu.
6 Höhere Gewalt
Für Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung erschweren, zeitweilig oder zur Gänze unmöglich machen, haftet A2A nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss von A2A unabhängigen Umstände, soweit sie unvorhersehbar und unverschuldet sind. Soweit A2A durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoss, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrags festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert und die vertraglich verabredete Vergütung und der Auslagenersatz ist weiterhin geschuldet. Gleiches gilt, soweit A2A auf die Arbeit bzw. Leistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
7 Gewähr, Schlecht- oder Nichterfüllung, Haftung
(1) A2A gewährleistet die vertragsgemässe Durchführung und erbringt die Leistungen unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt, zeitgemässer und zweckmässiger Hilfsmittel sowie unter Beachtung der ihr für die Ausführung erteilten Hinweise. Gewährleistungsansprüche, die über die in diesen AGB erwähnten hinausgehen, bestehen nicht. Beanstandungen wegen nicht ordnungsgemässer Durchführung müssen A2A unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Kann A2A den Vertrag zufolge ungenügender Werbeflächen oder anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht oder nicht gehörig erfüllen, ist A2A berechtigt, den Aushang innerhalb der vereinbarten Aushangzeit zu kompensieren. Eine daraus resultierende Veränderung der Vergütung wird dem Auftraggeber gutgeschrieben bzw. belastet. Dieser hat aus einer Kompensation der Aushangzeit keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder auf sonstige Schadenersatzleistungen. Ist ein anderweitiger Aushang nicht möglich, behält sich A2A eine Kürzung der Belegungszahl oder eine Reduktion der Aushangzeit vor. A2A berechnet nur die ausgeführten Leistungen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder auf Schadenersatzleistungen.
(3) Kann ein Aushang aus von A2A nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise erfolgen oder wird er wegen Mitteilungen übergeordneter Wichtigkeit (z.B. polizeiliche Informationen) zurückgestellt, ist eine Haftung von A2A ausgeschlossen. A2A hat in diesen Fällen das Recht, den Aushang zu einem ihr geeig-ACE2ACE AG • Hinterbergstrasse 32a • CH-6312 Steinhausen • +41 (0) 41 763 20 70 • info@ace2ace.ch • www.ace2ace.ch net erscheinenden Zeitpunkt nachzuholen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung und des Auslagenersatzes verpflichtet.
(4) Soweit keine andere Abrede getroffen wurde und gesetzlich zulässig haften A2A, deren Organe, Mitarbeitende, weitere Hilfspersonen oder beigezogene Dritte dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden. A2A haftet nicht für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus und Verschmutzung der Werbemittel und deren werbetechnischer Einrichtungen.
8 Datenschutz
(1) A2A ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags die ihr anvertrauten Daten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und der dazugehörenden Verordnungen zu nutzen oder durch beigezogene Dritte, welche ihren Sitz auch im Ausland haben können, nutzen zu lassen und wird geeignete technische und organisatorische Massnahmen im Sinne des DSG zu deren Schutz ergreifen bzw. durch beigezogene Dritte ergreifen lassen.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass die übermittelnden Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des DSG beschafft und verarbeitet wurden. Er sichert weiter zu, dass die Übermittlung und Verarbeitung der Daten durch A2A und von diesen beigezogenen Dritten gemäss den Bestimmungen dieser AGB und nach dem DSG zulässig sind, und er verpflichtet sich zur Übermittlung in Übereinstimmung mit dem DSG.
(3) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die A2A überlassenen Daten zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen und für branchenübliche Werbestatistiken verwendet und Subunternehmern hierfür weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann diese Statistiken bei den Instituten auf eigene Kosten beziehen. Er erklärt sich überdies damit einverstanden, dass A2A die vorerwähnten Daten zum Zwecke der Vertrags- und Rechnungsabwicklung, der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsstandards, der Erstellung von Auswertungen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Verfügung stellt und an diese übermittelt.
(4) A2A sowie Dritte, wie Subunternehmer, Bibliotheken, Museen usw., können Werbemittel ausserhalb der Kampagne veröffentlichen, sofern eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist. Weder dem Auftraggeber noch dem Urheber stehen hieraus Entschädigungsansprüche zu.
9 Geheimhaltung
A2A hat alle ihr aufgrund der Erfüllung des Vertrags zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Unterlagen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Dies gilt auch über das Ende des Vertrags hinaus, solange der Auftraggeber ein für A2A erkennbares Geheimhaltungsinteresse besitzt. A2A hat ihre Mitarbeiter und weiteren Hilfspersonen zur Geheimhaltung gemäss diesen AGB zu verpflichten. Soweit A2A Dritte zur Erfüllung der Leistungen aus einem Vertrag heranzieht, hat sie diese zur Einhaltung der in diesen AGB enthaltenen Geheimhaltungsbestimmung zu verpflichten. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen (insbesondere Ansprüchen auf Vergütung), zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen) oder aufgrund gesetzlicher Äusserungspflichten erforderlich ist, ist A2A von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden.
10 Immaterialgüterrechte, Arbeitsergebnisse, Knowhow
"Vorbestehende Materialien" von A2A bezeichnet Materialien, Daten, Unterlagen, Werke, Erfindungen, Marken und anderen geistigen Schöpfungen von A2A, die ausserhalb der Leistungserbringung unter einem Vertrag geschaffen oder erworben wurden inklusive deren Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Allfällig vorbestehende Immaterialgüterrechte und das Eigentum an vorbestehenden Materialien von A2A verbleiben bei dieser. Allfällig vorbestehende Immaterialgüterrechte und das Eigentum an vorbestehenden Materialien des Auftraggebers verbleiben bei diesem. "Arbeitsergebnisse" bezeichnet jedes Ergebnis der unter einem Vertrag zu erbringenden Leistungen durch A2A. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird und vorbehältlich der Bestimmungen über die vorbestehenden Materialien, stehen sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Rechte an der Verwertung an den Leistungen und/oder Arbeitsergebnissen einschliesslich aller Immaterialgüterrechte ausschliesslich dem Auftraggeber zu.
11 Rangordnung
Die speziellen Vertragsbedingungen des jeweiligen Vertrags gehen bei Widersprüchen und Unklarheiten diesen AGB vor.ACE2ACE AG • Hinterbergstrasse 32a • CH-6312 Steinhausen • +41 (0) 41 763 20 70 • info@ace2ace.ch • www.ace2ace.ch
12 Abtretung
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Rechte aus einem Vertrag an Dritte zu übertragen. Insbesondere untersagt ist die Untervermietung bzw. die Weitergabe von Werbeflächen an Dritte.
13 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags (inklusiver dieser AGB und dieser Bestimmung) können nur schriftlich vereinbart werden.
14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrags einschliesslich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die so weit wie möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vermutlich gewollt hätten.
15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag und diesem AGB sowie für alle ausservertraglichen Ansprüche gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss von Staatsvertrags- und Kollisionsrecht (IPRG).
(2) Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von A2A zuständig. A2A hat indessen auch das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes / Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.